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Kommunalwahl 2024

Auf dieser Seite informiert das Wahlbüro der Landeshauptstadt Mainz unter anderem über diese Themen: Fristen, Wahlbenachrichtigung, Wählerverzeichnis und die Briefwahl.

Informationen zur Wahl

Am 9. Juni 2024 werden in Mainz der Stadtrat, 15 Ortsbeiräte und 15 Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher gewählt. Stichwahlen zur Wahl der Ortsvorsteherin bzw. zum Ortsvorsteher finden am 23. Juni 2024 statt.

Wer darf wählen?

Alle Mainzer Bürger und Bürgerinnen, die seit dem 9. März 2024 in Mainz mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, dürfen wählen. Am Wahltag müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht (z. B. durch richterliche Entscheidung)

Wo wird gewählt?

Sie können Ihre Stimme in Ihrem Wahllokal am 9. Juni 2024 von 8.00 bis 18.00 Uhr abgeben.

Die Adresse Ihres Wahllokals steht auf Ihrer Wahlbenachrichtigung, ebenso die Nummer Ihres Stimmbezirkes und die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Bringen Sie bitte Ihre Wahlberechtigung mit. Vergessen Sie auch nicht Ihren Personalausweis oder Reisepass, falls Ihre Identität geprüft werden muss.

Wie wird gewählt?

a) Personalisierte Verhältniswahl zum Stadtrat bzw. Ortsbeirat

Der zu wählende Stadtrat hat 60 Mitglieder, die Ortsbeiräte jeweils 13 Mitglieder. Sie haben zur Kennzeichnung von Kandidaten, die Sie gerne im Stadtrat haben möchte, 60 Stimmen zur Verfügung, Auf die Kandidaten des Ortbeirats können Sie 13 Stimmen verteilen.

Nur wer mit Namen auf dem Stimmzettel aufgeführt ist, kann eine Stimme bekommen.

Wie geht das?

Sie haben folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe:

Sie können „panaschieren“ und „kumulieren“ (panaschieren ist ein Begriff aus dem Wahlrecht und bedeutet „mischen“ oder „farbig machen“, „kumulieren“ bedeutet anhäufen).

  • Sie können die von Ihnen favorisierte Liste als Ganzes wählen, indem Sie einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste ankreuzen. Damit wird jedem Kandidaten des angekreuzten Wahlvorschlags eine Stimme zugeteilt. Sind in der gewählten Liste weniger Bewerber aufgeführt als Stimmen zur Verfügung stehen, verfallen die restlichen Stimmen.

oder

  • Sie können die verfügbaren Stimmen auf einzelne Kandidaten einer oder verschiedener Wahlvorschläge verteilen (panaschieren). Dabei können Sie einem Bewerber/einer Bewerberin, auch mehrfach aufgeführten Bewerber:innen, jeweils bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

oder

  • Sie können einen Teil der verfügbaren Stimmen auf einzelne Kandidaten einer oder verschiedener Wahlvorschläge verteilen und zusätzlich einen Wahlvorschlag ankreuzen. Der Rest der Stimmen, die Sie nicht einzeln verteilt haben, wird dann auf die Kandidaten des angekreuzten Wahlvorschlages in der Reihenfolge von oben nach unten verteilt.

b) Mehrheitswahl bei der Ortsvorsteher:innenwahl

Die Ortsvorsteher werden nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl gewählt.

Sie haben eine Stimme.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen und erhält er nicht mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen, findet eine Wiederholungswahl statt.

Wer kann gewählt werden?

a) zum Stadtrat bzw. zum Ortsbeirat

Wählbar ist, wer am Tag der Wahl

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • mindestens seit drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung in der Gemeinde hat
  • nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

Wer diese Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann

  • sich als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe oder
  • als Bewerberin oder Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe in einem Wahlvorschlag benennen lassen.

b) zur Ortsvorsteherin/zum Ortsvorsteher

Wählbar ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  • mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
  • am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie
  • die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinnes des Grundgesetzes eintritt.

Wer diese Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann als

  • Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe, bzw.
  • Bewerberin oder Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe, oder
  • Einzelbewerberin oder als Einzelbewerber zur Wahl antreten.

Wahlbenachrichtigung

Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte erhält bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe, wo genau sie/er wählen kann. Wer eine Wahlbenachrichtigung bekommt, ist im Wählerverzeichnis eingetragen.

Wer bis zum 19. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, kann sich an das Briefwahlbüro im Stadthaus Große Bleiche 46 wenden, Telefonnummer +49 6131 121500.

Wählerverzeichnis

Sofern eine Einsichtsberechtigung nachgewiesen wird, kann das Wählerverzeichnis des eigenen Stimmbezirkes in der Woche vom 20. bis 24. Mai 2024 im Briefwahlbüro zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Montag, 8 bis 18 Uhr
Dienstag, 8 bis 16 Uhr
Mittwoch, 8 bis 18 Uhr
Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Freitag, 8 bis 13 Uhr

Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist der 42. Tag vor der Wahl: 28. April 2024.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.

Wer nach dem 28. April 2024 innerhalb der Stadt Mainz umzieht, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war.

Wahlberechtigte, die sich bis zum Freitag vor der Wahl in Mainz abmelden, werden im Wählerverzeichnis der Stadt Mainz gestrichen.

Briefwahlbüro, Online-Antrag Briefwahl

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, am Wahlsonntag das Wahllokal aufzusuchen, so können Sie Ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben.

Briefwahlunterlagen (bestehend aus Wahlschein, Stimmzettel sowie Briefumschlägen) können ab dem 22. April 2024 beantragt werden:

Eine telefonische Beantragung der Briefwahlunterlagen ist nicht zulässig.

Für die Beantragung kann die Rückseite der Wahlbenachrichtigung genutzt werden. Bitte ausfüllen, unterschreiben und im frankierten Umschlag an das Wahlbüro senden.

Für andere Personen dürfen Anträge nur gestellt und Unterlagen in Empfang genommen werden, wenn dafür eine schriftliche Vollmacht vorliegt.

Für Bürgerinnen und Bürger ist das Briefwahlbüro ab 29. April 2024 geöffnet.

Briefwahlbüro:

Stadthaus
Große Bleiche 46
55115 Mainz
Telefon: +49 6131 12-1500

Öffnungszeiten:

Montag: 8 bis 18 Uhr
Dienstag: 8 bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 bis 18 Uhr
Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 13 Uhr

Bitte bringen Sie bei persönlicher Beantragung der Briefwahl Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit!

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen endet am Freitag, 7. Juni 2024 um 18 Uhr.

Für eventuelle Stichwahlen der Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher am Freitag, 21. Juni 2024, 18 Uhr.

Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt, verlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Wer nicht gleich im Briefwahlbüro seine Stimme abgibt, sollte bitte beachten:

Der Wahlbrief muss spätestens mit Schließung der Wahllokale am Wahlsonntag im Stadthaus, Große Bleiche 46, vorliegen! Den Wahlbrief also rechtzeitig auf den Postweg bringen!

Kontakt

Für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Wahlen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlbüros unter den Rufnummern +49 6131 12-2965 oder +49 6131 12-3838 oder für ein persönliches Gespräch im Stadthaus, Große Bleiche 46, 4. OG, Zimmer 4.073 zur Verfügung.